6.0 Dissexualität
Sexuelles Verhalten wider die (durchschnittlich erwartbaren) Partnerinteressen nennt man Dissexualität. Nur dann, wenn unbeteiligte Dritte in ihrer sexuellen Selbstbestimmung eingeengt werden, ist der Tatbestand der Dissexualität gegeben, dann ist auch der Konflikt mit dem Gesetz unvermeidlich (vorausgesetzt es gibt einen Kläger, der den juristischen Zuweisungsprozess in Gang setzt). In solchen Fällen spricht man von Delinquenz. Dissexuelles Verhalten muss nicht zwangsläufig delinquent sein, es richtet sich zwar gegen durchschnittlich erwartbare Partnerinteressen, wenn aber der eigene Partner diese Interessen teilt, wäre dies zwar dissexuelles Verhalten, es wäre aber nicht strafbar.
Dissexualität und Delinquenz sind also nicht immer konform!
Die Dissexualität gilt als "ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen", die Ursache hierfür liegt mit größter Sicherheit im Bereich der psychosexuellen Entwicklung. Das Sozialversagen definiert sich als ein Verfehlen der (zeitlich und soziokulturell bedingten, damit veränderlichen) durchschnittlich erwartbaren Partnerinteressen. (Beier 1995:6 aus Beier, Bosinski, Loewit: Sexualmedizin).
Aus dieser Definition stammt auch der medizinische Begriff der Devianz (die Abweichung von der Norm) oder Perversion, der allerdings nicht automatisch mit Delinquenz gleich zu setzen ist.
Die Dissozialität ist ein weiterer Begriff, der in häufigen Fällen mit Dissexualität einhergeht, aber eben nicht immer.